Ost-Rentner

 

 

 

Im Juni 1999, rund zehn Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung, betrug die Rente für ostdeutsche Bundesbürger 86,7 Prozent der Summe, die ihnen nach bundesdeutschen Grundsätzen eigentlich zusteht. Ab 1. Juli 2002 wird der Prozentsatz noch immer bei 87,78 Prozent der Westrente liegen (Rentenwert-West 25,86 EUR; Rentenwert-Ost 22,70 EURO). Mit fadenscheiniger Sophistik wird den ostdeutschen Rentnern nach wie vor vorenthalten, was ihnen zusteht. Die Regierung macht lieber hin und wieder Millionen, wenn nicht gar Milliarden Euro für Kriegseinsätze locker.

 

Es herrscht eine groteske Situation. Von 1990 bis 1999 ist von allen bundesdeutschen Instanzen erklärt worden, dass Ansprüche und Anwartschaften von Bürgern der neuen Länder auf Rente und Versorgung mit der DDR untergegangen seien. Im Sommer 1998 hatte der Vorsitzende Richter vom Bundesverfassungsgericht den Regierungsvertreter mit der „Trabbi“-Frage in Erklärungsnot gebracht. Wenn ein DDR-Bürger am 2.Oktober 1990 Eigentümer eines Trabbi gewesen ist, war er das nach dem 3.Oktober 1900 weiterhin? Die Antwort des Vertreters der Regierung nach einigem Bedenken: „Selbstverständlich!“

Ähnlich schlussfolgerte das Bundesverfassungsgericht: „Auch die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art.14“. Das Gericht setzte damit die gesamte Rentenüberleitung auf ein neues Fundament.

Gleichzeitig aber erklärte das nämliche Gericht, es sei den Versicherten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen zuzumuten, auf Ansprüche zu verzichten, die über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegen. So werden Ostrentner selbst vom Bundesverfassungsgericht weiterhin zu deutschen Bürgern 2.Klasse degradiert.

 

 

Nachtrag vom 21. Januar 2003:

Obwohl das Bundesverfassungsgericht eindeutig entschieden hat, unterläuft die BfA nach wie vor dessen Maßgaben. Dazu zwei Nachträge:

 

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2.

 

 

 

 

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